Der Verwaltungsbeirat: Aufsichtsorgan der Eigentümergemeinschaft und Partner des Verwalters
 
Der Verwaltungsbeirat hat im Verhältnis zum Verwalter gem. § 29 WEG sowohl eine Unterstützungs- als auch eine Kontrollfunktion. Er ist sozusagen das Aufsichtsorgan der Eigentümergemeinschaft.
 
Die Verantwortung eines Verwaltungsbeirates und seine Haftung für durch die Gemeinschaft getroffene Entscheidungen sind weitrei-
chender als viele Beiräte dies wissen. Daher sehen wir es auch als unsere Aufgabe an, die Beiräte bei Entscheidungen mit weitreichen-
der rechtlicher oder finanzieller Konsequenz rechtzeitig einzubezie-
hen und - z.B. bei Prozessen - über die vorhandenen Risiken aufzu-
klären.
 
Die Verwaltungsbeiräte sind die natürlichen Ansprechpartner des WEG-Verwalters und dies häufig bereits beim ersten Kontakt einer Eigentümergemeinschaft auf der Suche nach einem Verwalter.
 
Eine Arbeit gegen den Verwaltungsbeirat oder auch nur gegen ein einzelnes Beiratsmitglied ist für uns nicht vorstellbar.
 
Die Hausverwaltung Kroll empfiehlt auch kleinen Eigentümer-
gemeinschaften einen Verwaltungsbeirat zu wählen. Warum? Aus Erfahrung wissen wir, dass für die notwendige Geschlossenheit einer Eigentümergemeinschaft nichts wichtiger ist als
  • ein engagierter und nach außen hin einstimmig auftretender Beirat
     
  • ein ständiger enger Kontakt des Verwalters zum Beirat und umgekehrt, begleitet von gegenseitigem Vertrauen.