Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz -
Verwaltungsgrundsätze

 
Der Verwalter im Sinne des WEG ist das Organ der Wohnungseigen-
tümer, das deren Beschlüsse auszuführen und dafür zu sorgen hat, dass die mit der Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage ge-
setzlich vorgegebenen Verwaltungsmaßnahmen durchgeführt wer-
den. Verwaltungsgegenstand ist das gemeinschaftliche Eigentum.
 
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in gewisser Weise eine Zwangsgemeinschaft, die sich den Regeln des WEG und der Tei-
lungserklärung unterworfen hat. In ihr gibt es mitunter Unstimmig-
keiten über die Auslegung dieser Regeln. Auch kann die Interessen-
lage der einzelnen Eigentümer in der Gemeinschaft unterschiedlich sein.
 
Genau hier setzt die Aufgabe des WEG-Verwalters an. Unter Berücksichtigung ökonomischer Regeln muss er sich mit Geschick darum bemühen, teils widerstrebende Einzel- und Gemeinschafts-
interessen sinnvoll zusammenzuführen und Auseinandersetzungen innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern oder so zu lenken, dass sie zu tragfähigen Lösungen führen und in Beschlüsse münden, die von der überwiegenden Mehrheit der Eigentümer als sinnvoll und notwendig angesehen werden.
 
Dies zu erreichen, ist neben den gesetzlich verlangten Verwal-
tungsmaßnahmen die bedeutendste Leistung des neutralen Ver-
walters. Es versteht sich, dass es hierzu eines besonderen Ver-
trauensverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und ihrem Ver-
walter bedarf, das mit einem Vertrauensvorschuss beginnen und heranwachsen muss.