Die Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten
sowie der Kautionen

 
Gebot der zeitnahen Abrechnung
 
Erstellt der WEG-Verwalter frühzeitig die Wohngeldabrechnung, ist der Vermieter bzw. dessen Mietverwalter auch in der Lage, zeitnah die Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten (sog. Nebenkosten) mit dem Mieter vorzunehmen.
 
Die zügige Abrechnung ist aus zwei Gründen von Bedeutung:
  • Der Gesetzgeber hat mit der Mietrechtsreform 2001 verbind-
    lich festgelegt, dass die Heiz- und Betriebskostenabrechnung dem Mieter bis spätestens 12 Monate nach Ablauf der Ab-
    rechnungsperiode vorgelegt werden muss. Danach kann der Vermieter vom Mieter keine Zahlungen mehr fordern. Einzige Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
     
  • Der Mieter möchte frühzeitig darüber informiert werden, ob seine Vorauszahlungen zur Abdeckung der Heiz- und Be-
    triebskosten ausgereicht haben oder ob er nachzahlen muss. Bei einer wesentlichen Nachzahlung oder einem Guthaben kann so rechtzeitig eine Anpassung der monatlichen Voraus-
    zahlung an die zu erwartenden Kosten vorgenommen werden. Weder Mieter noch Vermieter haben lange Freude an einer unrealistischen Vorauszahlung. Es gilt: Nur nach einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung kann eine Anpassung der laufenden Vorauszahlung verlangt werden.
Qualitativ unanfechtbare Abrechnungen
 
Abrechnung der Mietkautionen
 
Die durch die Mieter hinterlegten Mietsicherheiten (sog. Kautionen) werden den gesetzlichen Bestimmungen gemäß nach Einzug des Mieters durch die Hausverwaltung Kroll auf einem Mietkautionskonto zinsbringend angelegt. Nach Beendigung des Mietvertrages wird geprüft, ob Forderungen des Vermieters bestehen, insbesondere die Miete vollständig gezahlt und die Mietsache vertragsgemäß über-
geben wurde. Erst dann erfolgt eine Abrechnung und Auszahlung der Mietsicherheit durch die Verwaltung. Einen Sicherheitsbetrag halten wir für eine eventuelle Heiz- und Betriebskostennachzahlung zurück, damit der Vermieter seinem Nachzahlungsanspruch nicht "hinterherlaufen" muss.